Entlastungsbetrag: Geld aus 2025 können Sie noch nutzen


Bild: Christin Klose/dpa-tmn

131 Euro im Monat, aufs Jahr gerechnet 1.572 Euro: So viel steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 als sogenannter Entlastungsbetrag zu. Dieses Geld können sie nutzen, um etwa Hilfe im Haushalt oder auch Tages- oder Nachtpflege zu finanzieren. 

Wer diesen Betrag im Monat nicht ausschöpft, spart ihn quasi an. Was dabei nicht jeder auf dem Schirm hat: Ungenutztes Geld verfällt nicht mit dem Ende des Kalenderjahres. Pflegebedürftige können es noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). 

Wofür kann man das Geld nutzen? 

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Pflegebedürftige können ihn für Angebote nutzen, die einen selbstständigen und selbstbestimmten Alltag fördern und/oder die pflegende Angehörige entlasten, fasst das Bundesgesundheitsministerium zusammen. Finanzieren lassen sich damit laut der Verbraucherzentrale NRW zum Beispiel: 

  • Unterstützung im Haushalt
  • Begleitung bei Einkäufen und Behördengängen
  • Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger
  • Betreuung für Menschen mit Demenz 
  • Unterkunft und Verpflegung in Tages- oder Kurzzeitpflege 

Oft sind es ambulante Betreuungsdienste und Pflegedienste, die diese Leistungen anbieten. Wichtig ist, dass das genutzte Angebot nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. 

Auch die regelmäßige Hilfe von Nachbarinnen und Nachbarn kann unter Umständen mit Geld aus dem Entlastungsbetrag entlohnt werden. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen - darüber sollte man sich vorab bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt informieren, so der Rat der Verbraucherschützer. 

Übrigens: Wer den Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag auch für sämtliche notwendige Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt, nutzen. 

Was muss man tun, damit das Geld fließt? 

Ein Antrag müssen Sie nicht stellen. Es gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Heißt: Sie suchen sich einen Anbieter aus, zahlen die Leistung zunächst selbst und lassen sich die Kosten belegen. Die Quittung reichen Sie bei der Pflegekasse ein und fordern sie zur Rückerstattung der Kosten auf. Die Verbraucherzentrale und auch die Pflegekassen bieten dafür Musterschreiben an.

Alternativ kann man dem Anbieter auch erlauben, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. 

Ungenutztes Geld aufbrauchen - wie gehe ich vor? 

Wer nicht weiß, wie viel Geld noch im eigenen Entlastungsbetrag-Topf liegt, kann das einfach bei der Pflegekasse erfragen. Befindet sich noch Geld aus 2025 im Topf, das verwendet werden soll, gilt es, zeitnah aktiv zu werden.

Immerhin: Entscheidend ist, dass die Entlastungsleistungen bis zum 30. Juni in Anspruch genommen werden. Die Rechnung mit der Bitte um Erstattung kann laut der Verbraucherzentrale auch erst danach bei der Pflegekasse eingereicht werden.


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(10.06.2026)